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Blog Archives

PRÜFUNGEN UVV NACH DGUV

Prüfung von Betriebsmitteln

  • V 3 Ortsfeste- und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • V 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
  • VI 208-016 Leiter und Tritte
  • VR 100-500 Lastaufnahmemittel (Hebezeuge, Anschlagmittel)

Prüfung von Containern

  • Seecontainer nach CSC / ACEP
  • Kipp- und Absetzcontainer nach DGUV 114-010
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BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

Schützt Mensch, Sache und Umwelt!

Das Thema Brand- und Explosionsschutz darf keine Nebensache sein. Es ist unerlässlich und letztlich lebensrettend. Die gesetzlichen Auflagen werden stets mehr sowie die Brandschutztechniken komplexer und vielschichtiger. Um hier Schritt halten zu können sind ausreichende Kenntnisse über den vorbeugenden Brandschutz notwendig. Ziel ist es zu versuchen, durch einen richtigen und ausreichend vorbeugenden Brandschutz das Entstehen eines Brandes zu verhindern. Hier berate ich sie umfangreich, mache grundsätzliches deutlich und stelle Lösungsvorschläge zur Entscheidungsfindung.
Durch eine gezielte präventive Brandschutzberatung werden Menschenleben und Sachwerte vor großen Schadensereignissen bewahrt.

Explosionsgefahren lauern überall dort wo explosive sowie brennbare Stoffe (also gefährliche explosionsfähige Atmosphären) gelagert, verarbeitet oder umgeschlagen werden.

Beispiele:

  • Gase
  • Lösungsmittel
  • Flüssigkeiten
  • Chemikalien
  • Stäube

Dies trifft bei einer Vielzahl von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen zu. Daher sind eine systematische Einschätzung der bestehenden Risiken und die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ein Muss.


Das Explosionsschutzdokument beschreibt die Vorkehrungen die getroffen werden müssen, um den Explosionsschutz sicherzustellen. Mit Hilfe des Explosionsschutzdokuments kann die Explosionsgefährdung und deren Bewertung ermittelt werden.

Darauf aufbauend werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen um Explosionen zu verhindern. Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist immer dann erforderlich, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne von § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) möglich ist. Nach BetrSichV ist seitens des Arbeitgebers eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Diese darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so sollte er sich fachkundig beraten lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).

Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen

Flucht- und Rettungspläne sind die unerlässliche Basis einer erfolgreichen Evakuierung im Falle eines Alarm.

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